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Taxitarife sind administrierte Preise, die grundlegenden Einfluss auf die Umsatzsituation des Taxigewerbes haben. Die Untersuchung des Tarifs erfolgt unter maßgeblicher Berücksichtigung der folgenden Aspekte:
- Maßgebend für die Beurteilung der Beförderungsentgelte und -bedingungen ist der § 51 (3) PBefG, der seinerseits auf § 39 (2) PBefG verweist. Diese Bestimmung fordert eine Berücksichtigung der "wirtschaftlichen Lage" der Taxiunternehmen.
- Eine Betrachtung der Tarife ausschließlich unter dem Aspekt der Wirtschaftlichkeit greift jedoch zu kurz. Das Problem: Implizit geht das PBefG für das Taxigewerbe von einem regionalmonopolistischen Marktgeschehen aus. Das widerspricht aber der realen Marktsituation des Taxigewerbes, das in massivem Wettbewerb mit anderen Verkehrsmitteln steht. Eine sachgerechte Tariffindung muss also auch Rücksicht auf die Wettbewerbssituation nehmen.
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